AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen bei Service One Gebäude Management

1. Geltungsbereich

Es gelten ausschließlich unsere Liefer- und Zahlungsbedingungen, mit denen sich unser Kunde bei Auftragserteilung einverstanden erklärt, und zwar ebenso für künftige Geschäfte, auch wenn nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird, sie aber dem Besteller bei einem von uns bestätigten Auftrag zugegangen sind. Wird der Auftrag abweichend von unseren Liefer- und Zahlungsbedingungen erteilt, so gelten auch dann nur unsere Liefer- und Zahlungsbedingungen, selbst wenn wir nicht widersprechen. Abweichungen gelten also nur, wenn sie von uns ausdrücklich schriftlich anerkannt worden sind.

1.1 Wir sind berechtigt, die Ansprüche aus unseren Geschäftsverbindungen abzutreten.

2. Angebot

2.1 Beschaffenheitsangaben der Lieferung sind ausschließlich abschließend in der technischen Spezifikation in unserem Angebot festgelegt.

2.2 An dem zu unserem Angebot gehörenden Abbildungen, Zeichnungen, Plänen, Konstruktionsunterlagen etc. ('Unterlagen') behalten wir uns alle Eigentums- und Urheberrechte vor. Die Unterlagen dürfen Dritten nur nach vorheriger Zustimmung durch uns zugänglich gemacht werden und sind wenn uns der Auftrag nicht erteilt wird, uns unverzüglich zurückzugeben. Ein Zurückbehaltungsrecht des Bestellers ist ausgeschlossen.

2.3 Vorleistungen (einschließlich Kostenanschläge), die von uns im Rahmen eines Angebotes auf Wunsch des Bestellers erbracht werden, können wir in Rechnung stellen, auch wenn es nachfolgend nicht zu einem Vertrag kommt.

3. Lieferbedingungen und Lieferumfang

3.1 Der Liefer- bzw. Leistungsumfang wird durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung, soweit eine solche nicht vorliegt, durch unser Angebot bestimmt. Alle unsere Lieferungen und Leistungen, die über den Erfüllungsort hinausgehen, sind nicht in den Preisen beinhaltet und werden gesondert verrechnet und auf den Preis aufgeschlagen.

3.2 Die Preise sind Nettopreise in Euro, zuzüglich der zum Zeitpunkt der Leistungserbringung gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer ohne weitere Abzüge.

3.3 Verpackung wird nach Aufwand berechnet und auf den Preis aufgeschlagen. 3.4 Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Besteller zumutbar sind. 3.5 Der Lieferumfang regelt sich danach, ob Gegenstand der Lieferung eine reine Lieferung, eine Montage

oder eine Lieferung und Montage beinhaltet.

4. Gefahrübergang

4.1 Vorbehaltlich des 4.2 geht die Gefahr wie folgt auf den Besteller über: 4.1.1 Bei reiner Lieferung, wenn der Liefergegenstand von uns am Erfüllungsort zum Versand bereit gestellt

worden ist; 4.1.2 Bei einer Montage, wenn der Liefergegenstand an den Lieferort verbracht worden ist. 4.2 Die Gefahr geht auf den Besteller zu dem frühesten der nachfolgenden Zeitpunkten über: 4.2.1 Zeitpunkt, zu dem der Versand, die Zustellung, der Beginn, die Durchführung einer Montage, die

Übernahme im eigenen Betrieb oder ein vereinbarter Probebetrieb aus vom Besteller zu vertretenden

Gründen verzögert werden oder der Besteller aus sonstigen Gründen in Annahmeverzug kommt. 4.2.2 Zeitpunkt, zu dem der Besteller oder von diesem eingesetzte Dritte in räumlicher Nähe zum

Liefergegenstand und im selben Raum indem sich der Liefergegenstand befindet, Arbeiten ausführt, wenn nicht der Liefergegenstand gemäß unseren Weisungen zuvor gegen Emissionen dieser Arbeiten geschützt worden ist.

5. Zahlungsbedingungen

5.1 Rechnungen sind sofort und ohne Abzug zur Zahlung fällig. 5.2 Bei Rechnungsbeträgen unter Euro 150,00 wird eine Bearbeitungsgebühr von Euro 15,00 zusätzlich verrechnet.

5.3 Scheck- und Wechselverfahren geltend erst nach Einlösung als Zahlung. Die Wechselentgegennahme

bedarf immer einer vorhergehenden schriftlichen Vereinbarung mit uns. Bei Hereinnahme von Wechseln

werden die bankmäßigen Diskont- und Einziehungsspesen berechnet. Sie sind sofort in bar zu zahlen.

5.4 Verzugszinsen berechnen wir mit 3% p. a. über dem jeweiligen Basiszinssatz der Deutschen

Bundesbank. Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn wir eine Belastung mit einem höheren

Zinssatz oder wenn der Besteller eine geringere Belastung nachweist.

5.5 Eine Aufrechnung durch den Käufer mit Gegenansprüchen ist ausgeschlossen, es sei denn, die Gegenansprüche sind unbestritten oder rechtskräftig festgestellt. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts durch den Käufer ist ausgeschlossen, es sei denn, es beruht auf demselben Vertragsverhältnis oder die Gegenansprüche sind unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.

5.6 Sämtliche Zahlungen sind mit schuldbefreiender Wirkung ausschließlich an die VR FACTOREM GmbH, Ludwig-Erhard-Straße 30 - 34, 65760 Eschborn, zu leisten, an die wir unsere gegenwärtigen und künftigen Ansprüche aus unserer Geschäftsverbindung abgetreten haben. Auch unser Vorbehaltseigentum haben wir auf die VR FACTOREM GmbH übertragen.

5.7 Befindet sich der Käufer uns gegenüber mit irgendwelchen Zahlungsverpflichtungen im Verzug, so werden alle bestehenden Forderungen sofort fällig.

6. Eigentumsvorbehalt

6.1 Gegenstände der Lieferung ('Vorbehaltsware') bleiben unser Eigentum bis zur Erfüllung sämtlicher uns

gegen den Besteller aus der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche. Soweit der Wert aller Sicherungsrechte, die uns zustehen, die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 20% übersteigt, wird uns auf Wunsch des Bestellers ein entsprechender Teil der Sicherungsrechte freigegeben.

6.2 Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist dem Besteller eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware untersagt.

6.3 Die Weiterveräußerung der Vorbehaltsware ist dem Besteller im gewöhnlichen Geschäftsgang und unter der Bedingung gestattet, dass der Besteller von seinem Abnehmer Bezahlung erhält oder den Vorbehalt macht, dass das Eigentum auf den Abnehmer übergeht, wenn dieser seine Zahlungsverpflichtungen erfüllt hat.

6.4 Dieser Eigentum an der Vorbehaltsware wird auch während der Verarbeitung und nach Fertigstellung desjenigen Produktes beim Besteller für das dieser die Vorbehaltsware verwendet ('Endprodukt'), nicht aufgehoben. Unser Eigentum an der Vorbehaltsware setzt sich an dem Endprodukt fort; wir erwerben Miteigentum an dem Endprodukt, in dem Anteil, der sich aus dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zum Wert des Endproduktes ergibt.

6.5 Mit Abschluß des Vertrages tritt der Besteller die aus der Weiterveräußerung oder Verarbeitung der Vorbehaltsware zustehenden Forderungen gegen seinen Abnehmer sicherungshalber in Höhe unserer Forderung an den Besteller aus der Lieferung zu seinem Vertragspartner ab. Ihrer Freigabepflicht aus Punkt 6.1 bleibt unberührt.

6.6 Bei Pfändung, Beschlagnahmung, sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter wird der Besteller uns unverzüglich benachrichtigen.

6.7 Bei Pflichtverletzungen des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, gilt:

6.7.1 Wir sind nach erfolglosem Ablauf einer dem Besteller gesetzten angemessenen Frist zur Behebung der

Pflichtverletzung zum Rücktritt vom Vertrag und zur Rücknahme der Vorbehaltsware berechtigt; der Besteller ist zur Herausgabe der Vorbehaltsware verpflichtet. Die gesetzlichen Bestimmungen über die Entbehrlichkeit einer Fristsetzung bleibt unberührt.

6.7.2 Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes und die damit verbundenen Rücknahme der Vorbehaltsware erfordert keinen Rücktritt vom Vertrag; 

Zur Geltendmachung der Rechte aus Eigentumsvorbehalt ist ein Rücktritt vom Vertrag nicht erforderlich, es sei denn, der Debitor ist Verbraucher.

7.Sachmängel

Für Sachmängel haften wir wie folgt:

8.

8.1 Die Teile der Lieferung sind nach unserer Wahl unentgeltlich nachzubessern, neu zu liefern oder neu zu erbringen ('Nacherfüllung'), die innerhalb der Verjährungsfrist einen Sachmangel aufweisen, sofern dessen Ursache bereits im Zeitpunkt des Gefahrenübergangs vorlag. Durch die Nacherfüllung beginnt keine neue Verjährungsfrist (7.3)

Sachmängelansprüche verjähren in 12 Monaten. Dies gilt nicht, soweit § 438 Abs. 1 Nr. 2, 479 Abs. 1 und 634 a Abs. 1 Nr. 2 BGB längere Fristen vorschreiben, sowie in Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung unsererseits und bei arglistigen Verschweigen eines Mangels. Die gesetzlichen Bestimmungen über Ablaufhemmung, Hemmung oder Neubeginn der Fristen bleibt unberührt. Dem Besteller obliegt es, Sachmängel gegenüber uns unverzüglich schriftlich zu rügen. Zu der Rüge gehört die Mitteilung der die Lieferung betreffenden Daten. Bei Mängelrügen dürfen Zahlungen des Bestellers in einem Umfang zurückgehalten werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Sachmängeln stehen. Der Besteller kann Zahlungen nur zurückhalten, wenn eine Mängelrüge geltend gemacht wird, über deren Berechtigung kein Zweifel bestehen kann. Erfolgte die Mängelrüge zu unrecht, sind wir berechtigt, dem Besteller die uns entstandenen Aufwendungen ersetzt zu verlangen. Der Besteller hat uns Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Zeit zu gewähren. Wird uns dies verweigert, sind wir von der Sachmängelhaftung befreit. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Besteller unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern. Abweichungen von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel oder die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden vom Besteller unsachgemäße Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, so stehen für diese und die daraus entstehenden Folgen keine Mängelansprüche. Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die Lieferung nachträglich an einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht worden ist. Weitergehende oder andere als die in Punkt 7 geregelten Ansprüche und Rechte des Bestellers gegen uns wegen eines Sachmangels werden ausgeschlossen. Für Schadensersatzansprüche geltend im Übrigen Punkt 12.

Liefertermine

Die Einhaltung der vereinbarten Lieferzeit setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Besteller zu

liefernden Unterlagen, erforderlichen Genehmigungen und Freigaben, insbesondere von Plänen, sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen durch den Besteller voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so verlängern sich die Fristen angemessen; dies gilt nicht, wenn wir die Verzögerung zu vertreten haben.

8.2 Ist die Nichteinhaltung der Fristen auf Höhere Gewalt, z.B. Mobilmachung, Krieg. Aufruhr, oder auf ähnliche Ereignisse, z.B. Streik zurückzuführen, verlängern sich die Fristen angemessen.

8.3 Sowohl Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen Verzögerung der Lieferung als auch Schadensersatzansprüche statt der Leistung, die über die in 8.3 genannten Grenzen hinausgehen, sind in allen Fällen verzögerter Lieferung, auch nach Ablauf einer von dem Besteller etwa gesetzten Frist zur Lieferung, ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird. Vom Vertrag kann der Besteller nur zurücktreten, soweit die Verzögerung der Lieferung von uns zu vertreten ist. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist hiermit nicht verbunden.

8.4 Dem Besteller steht das Rücktrittsrecht nur zu, wenn er uns eine angemessene Frist zur Erbringung der Lieferung gesetzt hat, mit der Erklärung, er lehne nach Ablauf der Frist die Annahme der Lieferung ab, und die Frist erfolglos verstrichen ist.

8.5 Der Besteller wird uns auf Verlangen innerhalb einer angemessenen Frist erklären müssen, ob er wegen der Verzögerung der Lieferung vom Vertrag zurücktritt oder auf die Lieferung besteht.

8.6 Werden Versand oder Zustellung auf Wunsch des Bestellers um mehr als einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft verzögert, können wir dem Besteller als Pauschale für jeden angefangenen Monat Lagergeld in Höhe von 0,5%, höchstens jedoch insgesamt 5% des Nettopreises der Lieferung, berechnen. Der Nachweis höherer oder niedrigerer Lagerkosten bleibt den Parteien unbenommen.

9. Einbringung, Montage und Inbetriebsetzung

9.1 Der Besteller hat auf seine Kosten zu übernehmen und rechtzeitig herzustellen:

9.1.1 alle Erd-, Bau- und sonstigen für uns branchenfremden Nebenarbeiten einschließlich der dazu benötigten Fach- und Hilfskräfte, Baustoffe und Werkzeuge; 9.1.2 die zur Durchführung der Tätigkeit erforderlichen Bedarfsgegenstände und -stoffe, wie Gerüste, Hebezeuge und andere Vorrichtungen.

9.1.3 Energie und Wasser an der Verwendungsstelle einschließlich der Anschlüsse, Heizung und Beleuchtung

9.1.4 in unmittelbarer Nähe der Montagestelle für die Aufbewahrung der Apparaturen, Materialien, Werkzeuge

usw. genügend große, geeignete, trockene und verschließbare Räume und für unser Personal angemessene Arbeits- und Aufenthaltsräume einschließlich den Umständen angemessener sanitärer Anlagen; Im Übrigen hat der Besteller zum Schutz des Besitzes unserer Lieferungen und des Personals auf der Baustelle die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, die der Besteller zum Schutz des eigenen Personals und Besitzes ergreifen würden.

9.1.5 Schutzkleidung und Schutzvorrichtungen, die in Folge besonderer Umstände der Montagestelle erforderlich sind.

9.2 Vor Beginn der Tätigkeiten wird dem Besteller die nötigen Angaben über den Zugang zum Aufstellort, die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas-, Wasserleitungen oder ähnlicher Anlagen sowie die erforderlichen statischen Angaben unaufgefordert zur Verfügung stellen.

9.3 Vor Beginn der Tätigkeiten müssen sich die für die Aufnahme der Tätigkeiten erforderlichen Beistellungen und Gegenstände zum Aufstellort oder der Montagestelle befinden und alle Vorarbeiten so weit fortgeschritten sein, dass die Tätigkeit vereinbarungsgemäß begonnen und ohne Unterbrechung durchgeführt werden kann. Anfuhrwege und der Aufstellort- oder die Montagestelle müssen geebnet und geräumt sein.

9.4 Verzögern sich die Tätigkeiten durch nicht von uns zu vertretende Umstände, hat der Besteller in angemessenem Umfang die Kosten für Wartezeit und zusätzlich erforderlicher Reisen des Personals oder des Montagepersonals zu tragen.

9.5 Eine Abnahme der Lieferung erfolgt nur, soweit der Vertrag ein Werkvertrag und die Abnahme ausdrücklich vereinbart worden ist. In diesem fall gilt: Verlangen wir nach Fertigstellung die Abnahme der Lieferung, wird sie von dem Besteller unverzüglich vorgenommen. Geschieht dies nicht, so gilt die Abnahme als erfolgt. Die Abnahme gilt gleichfalls als erfolgt, wenn die Lieferung in Gebrauch genommen worden ist.

10. Schutzrechtsverletzungen, sonstige Rechtsmängel

10.1 Sofern nicht anders vereinbart, wird von uns die Lieferung in der Bundesrepublik Deutschland frei von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten Dritter erbracht. Sofern ein Dritter wegen der Verletzung von Schutzrechten durch eine von uns erbrachte vertragsmäßig genutzte Lieferung gegen den Besteller berechtigte Ansprüche erhebt, haften wir gegenüber dem Besteller innerhalb der in Punkt 7.3 bestimmten Frist.

10.2 Ansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen, soweit er die Schutzrechtsverletzung zu vertreten hat.

10.3 Ansprüche des Bestellers sind ferner ausgeschlossen, soweit die Schutzrechtsverletzung durch spezielle

Vorgaben des Bestellers durch eine von uns nicht voraussehbare Anwendung oder dadurch verursacht wird, dass die Lieferung vom Besteller verändert oder zusammen mit nicht von uns gelieferten Produkten eingesetzt wird.

11. Unmöglichkeit, Vertragsanpassung

11.1 Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Besteller berechtigt, Schadensersatz zu verlangen, es sei denn, dass wir die Unmöglichkeit nicht zu vertreten haben. Jedoch beschränkt sich der Schadensersatzanspruch des Bestellers auf 10% des Werts desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit vom Besteller nicht verwandt werden kann. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder des anfänglichen Unvermögens oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt bleibt unberührt.

11.2 Soweit Ereignisse Höherer Gewalt die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Lieferung erheblich verändern oder auf unseren Betrieb erheblich einwirken, wird der Vertrag unter Beachtung von Treu und Glauben angemessen angepaßt. Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht uns das Rücktrittsrecht zu. Wenn wir von diesem Rücktrittsrecht Gebrauch machen, wird dies nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses unverzüglich dem Besteller mitgeteilt und zwar auch dann, wenn zunächst mit dem Besteller eine Verlängerung der Lieferzeit vereinbart war.

12. Sonstige Schadensersatzansprüche

12.1.1 Schadensersatzansprüche des Bestellers gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen der Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen.

12.1.2 Dies gilt nicht, soweit z.B. nach Produkthaftungsgesetz oder in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, oder der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten zwingend gehaftet wird.

12.1.3 Der Schadensersatz für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird.

12.2 Soweit unsere Haftung gemäß dieser Ziffer ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter und sonstiger Erfüllungsgehilfen, nicht aber für die persönliche Haftung gesetzlicher Vertreter und leitender Angestellter.

12.3 Soweit dem Besteller gemäß dieser Ziffer Schadensersatzansprüche zustehen, verjähren diese mit Ablauf der für Sachmängelansprüche geltenden Verjährungsfrist gemäß Ziffer 7.3. Bei Vorsatz und bei Schadensersatzansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz gelten die gesetzlichen Verjährungsvorschriften.

12.4 Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den Regelungen in 12. nicht verbunden.

13. Vertraulichkeit

13.1 Die Parteien werden die von der jeweils anderen Partei im Rahmen des Vertrages erhaltenen Unterlagen, Kenntnisse und Informationen ohne schriftliche Einwilligung der anderen Partei weder an Dritte weitergeben, noch für andere als für die vertraglichen Zwecke benutzen. Sie sind gegen unbefugte Einsichtnahme oder Verwendung zu sichern. Vorbehaltlich weiterer Rechte kann die Partei ihre Herausgabe verlangen, wenn die andere Partei diese Pflichten verletzt.

13.2 Die Verpflichtung gemäß 13.1 beginnt ab erstmaligen Erhalt der Informationen und endet 36 Monate nach Ende des Vertrages.

13.3 Die Verpflichtung gemäß 13.1 gilt nicht für Informationen, die allgemein bekannt sind oder die bei Erhalt der empfangenen Partei bereits bekannt waren, ohne dass sie zur Geheimhaltung verpflichtet war oder die danach von einem zur Weitergabe berechtigten Dritten übermittelt werden oder die von der empfangenden Partei ohne Verwertung geheimzuhaltender Informationen der anderen Partei entwickelt werden.

13.4 Eine Datensicherung muß vor Antritt der Arbeit durch den Besteller selbst durchgeführt werden. Ist ihm dies nicht möglich, kann er hierzu der Firma Service One Gebäude Management GmbH einen gesonderten Auftrag erteilen.

14. Erfüllungsort und Gerichtsstand

14.1 Erfüllungsort für beide Teile ist unser Betriebssitz.

14.2 Gerichtsstand ist nach unserer Wahl der Sitz der Firma oder Frankfurt am Main.

15. Anwendbares Recht / Salvatorische Klausel

15.1 Die Vertragsbeziehung unterliegt ausschließlich dem deutschen Recht, insbesondere dem Bürgerlichen Gesetzbuch und Handelsgesetzbuch.